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Zusatzinfo 33
Erstellt: 02.12.2004


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wortlaut verordnung deutscherlernenduerfen, deutschlernenmuessen, deutschlernenbezahlen...

Von: Georg Classen
http://www.fluechtlingsrat-berlin.de

das bundeskabinett hat heute (01.12.2004) die im bundesrat nicht zustimmungspflichtige, deshalb wohl am 1.1.2005 unverändert in kraft tretende "integrationskursverordnung" (intv) beschlossen:

http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/gesetzgebung/VO_Deutschkurse_011204.pdf


mit diskriminierenden begrifflichkeiten aus der behinderten- und kleinkindpädagogik wie "sprachförderung" und "integrationskurse" erhalten ausländer, die nach dem 1.1.2005 erstmals eine aufenthaltsrlaubnis in deutschland erhalten ("neuzuwanderer"), das recht und bei fehlenden mündlichen deutschkenntnissen (was der sachbearbeiter der ausländerbehörde mit hilfe eines sprachtests oder auch ohne diesen prüfen soll, § 4 abs. 1 intv) auch die pflicht an einem deutschkurs teilzunehmen (§ 44 AufenthG).

mit 600 stunden deutschuntericht soll das sprachniveau b 1 erreicht werden, was dem deutschen realschulabschluss entspricht und nach aussage von fachleuten mit 600 stunden unterricht nur in ausnahmefällen bei besonderer sprachbegabungerreicht werden kann.

besonders hervorgehoben wird die zusätzliche vermittlung von kenntnissen über das politische und gesellschaftliche system der brd und demokratischen grundwerten (30 stunden orientierungskurs), was als bestandteil eines qualifizierten deutschunterrichts eigentlich keiner besonderen erwähnung bedürfte, hier aber unterstellt, dass ausländer ein problem damit haben, demokratische grundwerte anzuerkennen.

ausgenommen vom recht auf deutschkurse sind akademiker, studierende und hochqualifizierte.

ausgenommen vom recht auf deutschkurse sind außerdem - mit ausnahme von asylberechtigten und konventionsflüchtlingen - ausländer, die eine aufenthaltserlaubnis "nur" aus humanitären oder völkerrechtlichen gründen erhalten.

ausgenommen vom recht auf deutschkurse sind schießlich alle ausländer, die am 1.1.2005 bereits in deutschland leben und eine aufenthaltserlaubnis besitzen.

diese ausländer können aber im rahmen der leistungsgewährung nach Hartz IV oder wenn sie sich als "besonders integrationsbedürftig" erweisen zum deutschkurs verplichtet werden (§ 44a AufenthG). zudem können bereits mit einer aufenthaltserlaubnis hier lebende ausländer auf antrag im rahmen verfügbarer (rest-)kursplätze zum deutschlernen zugelassen werden (§ 44 Abs. 5 AufenthG).

das vom bundestag beschlossene, vom bundesrat aber abgelehnte ergänzungsgesetz zum aufenthaltsgesetz
http://dip.bundestag.de/btd/15/041/1504173.pdf
sieht darüber hinaus einen anspruch auf deutschkurse für asylberechtigte und konventionsflüchtlinge vor, die in 2004 ihre aufenthaltserlaubnis erhalten haben, jedoch in 2004 noch keinen (nach sgb iii von der arbeitsagentur geförderten) deutschkurs begonnen haben.

die intv regelt, dass nicht zum deutschkurs muss, wer (geografisch gesehen) einen kurs nicht zumutbar erreichen kann. nicht zum deutschkurs muss auch, wer sich in berufsausbldung befindet oder wenn der kurs der ordnungsgemäßen berufsausübung entgegensteht (§ 44a abs. 2 aufenthg; § 4 abs. 5 intv). die begründung nimmt zudem ausländer von der verpflichtung aus, bei denen die teilnahme wegen kindererziehung oder pflege von angehörigen unzumutbar ist.

gesetz und verordnung lassen jedoch offen, ob diese zumutbarkeitskriterien auch für zum deutschkurs verpflichtete "neuzuwanderer" gelten, oder ob neuzuwanderer auch dann zum deutschkurs gezingen werden dürfen, wenn sie dadurch ihren arbeitsplatz, die sorge für (klein)kindern oder die pflege behinderter angehöriger gefährden.

die laut schily durch die vo angeblich gesicherte finanzierung der kurse (qualifizierte lehrkräfte, räume, unterichtsmaterialien usw.) erscheint bei einer finanzierung von nur 2,05 euro/stunde/teilnehmer mehr als fraglich. davon müssen die teilnehmer einen kostenbeitrag von 1 euro/stunde selbst bezahlen.

ausgenommen von diesem kostenbeitrag sind lediglich bezieher von sozialhilfe zum lebensunterhalt nach dem sgb xii oder grundsicherung für arbeitsuchende nach dem sgb ii (hartz iv), § 9 abs. 2 intv. alle anderen ausländer mit vergleichbar geringen einkommen, bezieher von leistungen nach asylblg, bezieher von grundsicherung bei erwerbsmindeurng und im alter usw. sollen demnach den vollen kostenbeitrag von 1 euro/stunde bezahlen.

mfg

Georg Classen
http://www.fluechtlingsrat-berlin.de




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