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Zusatzinfo 35
Erstellt: 17.12.2004


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Anmerkungen zum BVerfG-Beschluss: Kindergeld für Auslaender mit Aufenthaltsbefugnis

Bundesverfassungsgericht: Kindergeld für Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis

von Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin, Stand: 16.12.2004
http://www.fluechtlingsrat-berlin.de


HINWEIS
Diese Datei wird ständig aktualisiert. Sie ist - mit dem Urteil des BVerfG, Merkblätter der Arbeitsagentur zum Kindergeld nach internationalem Recht usw. demnächst auch online verfügbar unter
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/arbeitshilfen/kindergeld.pdf


INHALT
*Jetzt Kindergeldanspruch sichern!
*31.12. ist Kindergeldtag - Kindergeld rückwirkend für vier Kalenderjahre
*Wer A - wie Antrag sagt muss auch E - wie Einspruch und K - wie Klage sagen!
*Kindergeld und Sozialhilfe
  - Kinder in Ausbildung
*Weitere Konsequenzen der BVerfG-Entscheidung
  - Kindergeld für Ausländer mit Kettenduldung
  - Kinderzuschlag, Erziehungsgeld, Unterhaltsvorschuss
  - Arbeitserlaubnis, Deutschkurse
*Sonderregelungen für das Kindergeld nach internationalem Recht
  - Anerkannte Flüchtlinge
  - Arbeitnehmer aus der Türkei, Marokko, Tunesien, Algerien,
Serbien-Montenegro-Kosovo, Bosnien-Herzegowina sowie Mazedonien
  - Staatsangehörige der Türkei, die seit mehr als 6 Monaten in
Deutschland wohnen
  - EU-Angehörige



Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes ist der seit 1994 geltende Ausschluss von Ausländern mit Aufenthaltsbefugnis vom Kindergeld wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig. (BVerfG 1 BvL 4/97 v. 06.07.2004, veröffentlicht am
10.12.2004, vgl. Pressemitteilung vom 10.12.04 unter
http://www.bverfg.de
, die Pressemitteilung enthält einen link zum Volltext des Beschlusses).

Ausländer, die sich voraussichtlich auf Dauer in Deutschland aufhalten, dürfen demnach nicht mehr vom Kindergeld ausgeschlossen werden.

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts beruht auf mehren Vorlagebeschlüssen des LSG NRW aus dem Jahre 1996 (!) und bezieht sich zunächst nur auf die 1994/95 geltende Rechtslage. Seinerzeit wurde das Kindergeld noch nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) gezahlt. Der Beschluss ist jedoch sinngemäß auf die seit 1996 geltende Rechtslage übertragbar (seitdem wird das Kindergeld auf Grundlage der § 62ff. Einkommensteuergesetz gewährt).

Auch das Zuwanderungsgesetz schließt Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis bzw. Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen weiterhin vom Kindergeld aus (Artikel 11 Nr. 17 ZuwG: Ausschluss von Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22-25 AufenthG, mit Ausnahme nur von Asylberechtigten und Konventionsflüchtlingen). Auch diese ab 1.1.2005 geltende Regelung dürfte nach der Entscheidung des BVerfG verfassungswidrig sein.

Der Gesetzgeber wurde vom BVerfG verpflichtet, im Laufe des Jah-res 2005 eine verfassungsgemäße Regelung - zunächst allerdings nur für das Kindergeld nach BKGG - zu treffen. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass die Finanzgerichte, bei denen zahlreiche Verfahren gegen den Ausschluss von Ausländern mit Aufenthaltsbefugnis vom Kindergeld nach Einkommensteuergesetz anhängig sind, Vorlagebeschlüsse an das Bundesverfassungsgericht richten werden, weshalb auch die Rechtslage nach EStG - soweit Kindergeldansprüche anhängig gemacht worden sind, vermutlich auch mit Wirkung für die Vergangenheit - vom Gesetzgeber korrigiert werden muss.



Jetzt Kindergeldanspruch sichern!

Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis (oder Aufenthaltserlaubnis aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen gemäß §§ 22, 23, 23a, 24, 25 Abs. 3-5 AufenthG) sollten möglichst sofort - noch im Dezember 2004 - einen () Antrag auf Kindergeld stellen! Im Falle früherer Ablehnung sollte ein erneuter Antrag gestellt werden. Im Kindergeldantrag sollte man auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hinweisen und beantragen, die Entscheidung so lange auszusetzen, bis das Bundesverfassungsgericht über das Kindergeld nach Einkommensteuergesetz für Ausländer mit humanitärem Aufenthaltsrecht entscheiden bzw. der Gesetzgeber eine verfassungskonforme Rechtslage getroffen hat.

Der Antrag kann zunächst formlos gestellt werde, etwa mit folgendem Text:

"Hiermit beantrage ich (Name und Adresse) für meine Kinder (Name/n und Geburtsdatum) die Zahlung von Kindergeld.
Ich verweise auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.07.2004 (Az.: 1 BvL 4/97 u. a.).
Ich bin damit einverstanden, wenn die Entscheidung zurückgestellt wird, bis der Gesetzgeber eine verfassungsgemäße Rechtslage geschaffen hat.
Ich bitte aber um Erteilung einer Eingangsbestätigung
(Datum/Unterschrift)." (1)

Sofern bereits ein Kindergeldantrag, Einspruch oder Klage gestellt wurde, sollte unter Verweis auf die BVerfG-Entscheidung bei der Familienkasse bzw. dem Gericht beantragt werden, dass das Verfahren ausgesetzt wird. Sollte dem Antrag auf Aussetzung nicht entsprochen wurde, MÜSSEN Rechtsmittel (Einspruch, Klage, Berufung) eingelegt werden, da sonst der Anspruch unwiederbringlich verloren geht! Soweit in der Vergangenheit Prozesskostenhilfe verweigert wurde, ist das nicht mehr haltbar. Auch hier sollten Rechtsmittel eingelegt oder neue Anträge gestellt werden.



31.12. ist Kindergeldtag - Kindergeld rückwirkend für vier Kalenderjahre

Das Kindergeld nach EStG kann rückwirkend für das laufende sowie vier abgelaufene Kalenderjahre beansprucht werden (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung). Mit einem Kindergeldantrag, der nachweislich noch im Dezember 2004 bei der Familienkasse eingeht, können daher nicht nur alle Ansprüche für 2004 und für die Zukunft (bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Familienkasse oder des Finanzgerichts), sondern auch noch für die vier abgelaufenen Kalenderjahre 2000, 2001, 2002 und 2003 gesichert werden! Wird der Antrag hingegen erst Januar 2005 gestellt, ist der Anspruch für das Kalenderjahr 2000 verloren.

Der Antrag kann per Einschreiben mit Rückschein an die Familienkasse geschickt werden. Die Antragstellung kann man sich auch - wenn man den Antrag persönlich abgibt - auf der Antragskopie mit einen Eingangstempel der Familienkasse bestätigen lassen.

Antragsformulare und allgemeine Infos zum Kindergeldanspruch siehe
http://www.familienkasse.de

Der Antrag kann zunächst aber auch formlos gestellt werden, siehe oben.

Sollte die Familienkasse z.B. im Juli 2005 eine positive Entscheidung treffen, muss das Kindergeld - wenn der Antrag im Dezember 2004 eingegangen ist - für den Zeitraum Januar 2000 bis Juli 2005 nachgezahlt werden. Das Kindergeld beträgt 154 Euro/Kind/Monat (ab dem vieren Kind 179 Euro/Kind/Monat). Für den genannten Zeitraum von 5 1/2 Jahren ergibt sich somit wegen des rechtswidrig vorenthaltenen Kindergeldes eine Nachzahlung von bis zu 10.000 Euro pro Kind. Sollte sich - was wahrscheinlich ist - die Entscheidung noch länger hinziehen, geht es um noch höhere Beträge. Zu beachten sind allerdings mögliche Kürzungen wg. Sozialhilfebezugs und/oder in Anspruch genommener Steuerfreibeträge, s.u.



Wer A - wie Antrag sagt muss auch E - wie Einspruch und K - wie Klage sagen!

ACHTUNG: Das Kindergeld für die Vergangenheit ist unwiederbringlich verloren, wenn man eine ablehnende Entscheidung über einen Antrag, einen Einspruch oder eine Klage rechtskräftig werden lässt. In diesem Fall kann nur noch Kindergeld ab dem auf die bestandskräftige Ablehnung folgendem Monat beansprucht werden.

Um das Einspruchs- und Klageverfahren zu vermeiden, sollte man daher mit dem Kindergeldantrag bzw. Einspruch bzw. Klage beantragt werden,

"die Entscheidung über meinen Kindergeldantrag (über meinen Einspruch/über meine Klage) so lange auszusetzen, bis der Bundesfinanzhof bzw. das Bundesverfassungsgericht (und erforderlichenfalls in der Folge der Gesetzgeber) eine Entscheidung über meinen Kindergeldanspruch nach Einkommenssteuerrecht getroffen hat"

Wenn die Kindergeldkasse den Antrag bzw. Einspruch dennoch ablehnt, ist es - zur Vermeidung des Verlustes der Kindergeldansprüche für die Vergangenheit - zwingend erforderlich, Einspruch (im Kindergeldrecht heißt der Widerspruch "Einspruch") oder ggf. Klage beim Finanzgericht zu erheben.

Sollte die Familienkasse im Juli 2005 eine negative Entscheidung über einen im Dezember 2004 gestellten Antrag treffen, wäre der Anspruch von Januar 2000 bis Juli 2005 verloren, wenn man versäumt, rechtzeitig Rechtsmittel einzulegen.



Kindergeld und Sozialhilfe

Auf die Kindergeldnachzahlung angerechnet werden dürfen für entsprechende Zeiträume gewährte Sozialhilfeleistungen (Sozialhilfe, Hartz IV, AsylbLG), sofern das Sozialamt rechtzeitig (vor Auszahlung des Kindergeldes!) bei der Familienkasse eine "Überleitung" beantragt. Die Nachzahlung darf dann - soweit zulässig, ggf. anteilig - an das Sozialamt gehen. Eine Überleitung an das Sozialamt ist nur für solche Zeiträume (Monate) rechtlich zulässig, für die die Antragsteller tatsächlich Sozialhilfeleistungen mindestens in Höhe des Kindergeldes erhalten haben.

Ebenfalls zulässig ist die Anrechnung von für die betreffenden Zeiträume steuerlich geltend gemachten "Kinderfreibeträge" vom Arbeitseinkommen. Diese Freibeträge erreichen jedoch in der Praxis bei weitem nicht die Höhe des Kindergeldanspruchs (Ausnahme: Spitzenverdiener ab ca. 100.000.- Euro/Jahr).

Laufend gezahltes Kindergeld wird zwar auf Sozialhilfeleistungen angerechnet. Es gibt aber - anders als Sozialhilfe, AsylbLG oder Hartz IV - aufenthaltsrechtlich als eigenständige Lebensunterhaltssicherung und ist deshalb von Vorteil für die Aufenthaltsverfestigung (§ 2 Abs. 3 AufenthG).


Kinder in Ausbildung

Kinder über 18 Jahren haben unter bestimmten Voraussetzungen - z.B. in einer Ausbildung - weiter Anspruch auf Kindergeld. Näheres siehe "Merkblatt Kindergeld" unter
http://www.familienkasse.de

Sofern die Eltern Sozialhilfeleistungen erhalten, nicht aber das (z.B. in Ausbildung befindlichen) Kind, oder das Kind aus sonstigen Gründen keinen Unterhalt der Eltern erhält, sollte das Kind einen Antrag auf Auszahlung des Kindergeldes an sich selbst stellen (§ 74 Abs. 1 EStG). Nur so kann es den Verlust des Kindergeldes durch Anrechnung auf die Sozialhilfe der Eltern verhindern.



Weitere Konsequenzen der BVerfG-Entscheidung

Kindergeld für Ausländer mit Kettenduldung

Ausländer mit Kettenduldung, die aus nicht selbst zu vertretenden Gründen absehbar nicht abgeschoben werden können, sollten jetzt ebenfalls versuchen, Kindergeldansprüche - auch für die Vergangenheit - geltend zu machen.


Kinderzuschlag

Die Entscheidung des BVerfG ist auch auf den ab 1.1.2005 gewährten Kinderzuschlag übertragbar. Den Kinderzuschlag nach dem neuen § 6a BKGG, der nur für Kinder unter 18 Jahren gewährt werden kann, erhalten Eltern dann, wenn sie
1. Anspruch auf Kindergeld für das oder die betreffenden Kinder haben und
2. durch den Kinderzuschlag, der bis zu 140 Euro/Monat/Kind beträgt und zusätzlich zum Kindergeld gewährt wird, Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende - vermieden wird.

Voraussetzung ist ein Einkommen der Eltern, das ihre eigenen Bedarf im Sinne des SGB II sichert, nicht jedoch für den Unterhalt des Kindes ausreicht. Da zusätzlich zum Kinderzuschlag auch noch Wohngeld beansprucht werden kann, liegt das Einkommen mit den Zuschlag höher als die Leistungen nach dem SGB II

Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis bzw. humanitären Aufenthaltsrecht, die zwar Anspruch au Leistungen nach dem SGB II haben, aufgrund ihres Aufenthaltsstatus bislang aber kein Kindergeld erhalten, sollten in gleicher Weise wie das Kindergeld auch den Anspruch auf den Kinderzuschlag geltend machen. Der Kinderzuschlag wird beider Familienkasse beantragt, Antragsformulare siehe www.familienkasse.de,der Rechtsweg führt zum Sozialgericht.


Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss

Die Entscheidung des BVerfG ist auch auf das Erziehungsgeld und den Unterhaltsvorschuss übertragbar, das ebenso wie das EStG beim Kindergeld Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis von den genannten Familienleistungen ausschließt, was mit Artikel 10 Nr 1und Nr. 4 Zuwanderungsgesetz auch für Ausländer mit entsprechenden humanitären Aufenthaltsrechten ab 2005 weiter gelten soll und spätestens jetzt verfassungsrechtlich in Frage steht.

Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis, entsprechenden humanitären Aufenthaltsrecht oder Kettenduldung sollten versuchen, unter Hinweis auf die BVerfG-Entscheidung zum Kindergeld auch Erziehungsgeldansprüche geltend zu machen. Erziehungsgeld wird rückwirkend höchstens für 6 Monate vor Antragstellung gewährt, auch hier dienen ein rechtzeitiger Antrag und ggf. der Widerspruch und die Klage beim Sozialgericht der Sicherung von Ansprüchen.

Sinngemäß dasselbe gilt für den Unterhaltsvorschuss, der für Kinder unter 12 Jahren über einen Zeitrau von maximal 6 Jahren beansprucht werden kann, wenn der getrennt lebende Elternteil (i.d.R. der Vater) sich weigert oder nicht in der Lage ist, Kindesunterhalt zu zahlen. Unterhaltsvorschuss wird rückwirkend höchstens für 1 Monat vor Antragstellung gewährt, auch hier dienen ein rechtzeitiger Antrag und ggf. der Widerspruch und die Klage beim Verwaltungsgericht der Sicherung von Ansprüchen.


Arbeitserlaubnis; Deutschkurse

Schließlich erscheint auch der mit dem Zuwanderungsgesetz vorgenommene Ausschluss von Ausländern mit Aufenthaltsbefugnis bzw. Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen vom Recht auf Deutschkurse (sie können allenfalls zum Zwangsdeutschkurs geschickt werden  L );und - für die ersten 4 Jahre, vgl. § .. Beschäftigungsverfahrensordnung - vom gleichrangigen Arbeitsmarktzugang nach der BVerfG-Entscheidung unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten mehr als fragwürdig.



Sonderregelungen für das Kindergeld nach internationalem Recht

Nach § 62 Einkommensteuergesetz haben grundsätzlich nur Ausländer einen Kindergeldanspruch, die eine Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung oder einen entsprechenden Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen. Darüber wurden in Duchführungsanweisungen und Erlassen zum Einkommensteuergesetz weitere Kindergeldansprüche anerkannt, die auf internationalen Rechtsbestimmungen beruhen.

Unter www.familienkasse.de finden sich mehrere "Merkblätter zum Kindergeld für Ausländer ohne Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung", die die folgenden Ansprüche im wesentlichen bestätigen:

Es reicht, wenn ein Elternteil, in dessen Haushalt die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, die Anspruchsvoraussetzungen für das Kindergeld erfüllt. Auf den Aufenthaltstitel des Kindes kommt es nicht an.

In der Praxis negieren allerdings manche Familienkassen - etwa die in Berlin - in rassistischer Manier trotz ausdrücklichen Hinweises auf die entsprechenden Informationen auf der eigenen Homepage die genannten Ansprüche, so dass zur Durchsetzung Rechtsmittel erforderlich sind. De Entscheidung des BVerfG bzw. des Gesetzgebers zum Kindergeld nach EstG für Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis muss in den hier genannten Fällen jedoch nicht abgewartet werden.


Anerkannte Flüchtlinge

Anerkannte Flüchtlinge (Asylberechtigte, Konventionsflüchtlinge) haben unabhängig davon, welchen Aufenthaltstitel sie besitzen, ab dem Monat der Rechtskraft ihrer Flüchtlingsanerkennung einen Kindergeldanspruch.


Arbeitnehmer aus der Türkei, Marokko, Tunesien, Algerien, Serbien-Montenegro-Kosovo, Bosnien-Herzegowina sowie Mazedonien

Arbeitnehmer aus der Türkei, Marokko, Tunesien, Algerien, Serbien-Montenegro-Kosovo, Bosnien-Herzegowina sowie Mazedonien, die arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sind, haben unabhängig davon, welchen Aufenthaltstitel sie besitzen, also auch mit Aufenthaltsbefugnis, -bewilligung, -gestattung oder Duldung, für jeden Monat, in dem sie beschäftigt sind, einen Kindergeldanspruch. Sofern die Kinder im Herkunftsland leben, kann ebenfalls ein - allerdings erheblich geringeres - „Abkommenskindergeld" beansprucht werden. Rechtsgrundlage sind die nach wie vor gültigen Sozialabkommen mit den genannten Ländern bzw. der SFR Jugoslawien aus den 60er und 70er Jahren. Mit Kroatien und Slowenien gelten aufgrund neuerer Abkommen die genanten Regelungen nicht mehr. Dasselbe könnte aufgrund aktuell laufender Vertragsverhandlungen auch für Kindergeldansprüche von Ausländern aus Mazedonien für in der weiteren Zukunft liegende Zeiten eintreffen.


Staatsangehörige der Türkei, die seit mehr als 6 Monaten in Deutschland
wohnen

Staatsangehörige der Türkei, die seit mehr als 6 Monaten in Deutschland wohnen haben unabhängig davon, welchen Aufenthaltstitel sie besitzen, also auch mit Aufenthaltsbefugnis, -bewilligung, -gestattung oder Duldung, auch dann einen Kindergeldanspruch, wenn Sie keine Arbeitnehmer sind. "Wohnen" ist nach Auffassung der Familienkasse nur erfüllt, wenn der Ausländer z.B in einer Mietwohnung lebt (Mietvertrag ist vorzulegen), nicht jedoch, wenn er in einer Gemeinschaftsunterkunft lebt. Rechtsgrundlage ist ein Europaratsabkommen von 1953.


EU-Angehörige

EU-Angehörige (einschl. neuer EU-Länder ab 1.5.2004), EWR-Angehörige (Norwegen, Island, Liechtenstein) sowie Schweizer haben aufgrund EU-Rechts bzw. eines Abkommens mit der Schweiz unabhängig davon, welchen Aufenthaltstitel sie besitzen Anspruch auf Kindergeld.

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(1) Dieser Formulierungvorschlag sowie ein Teil der Hinweise in diesem Text sind einem Merkblatt von RA Rainer Hofmann aus Aachen entnommen.




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Kontakt: Georg Classen - Divi Beineke