Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt auch den Ausschluss von Ausländern mit Aufenthaltsbefugnis vom Erziehungsgeld für verfassungswidrig erklärt: BVerfG 1 BvR 2515/95 v. 06.07.2004, veröffentlicht am 29.12.2004, vgl. Pressemitteilung vom 29.12.04,
http://www.bverfg.de .
Da das Erziehungsgeld - anders als das Kindergeld - nicht auf die Leistungen nach AsylbLG (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BErzGG in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung, BGBl. 2004, 3069), die Sozialhilfe (SGBXII) und die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) angerechnet wird, lohnt sich die Antragstellung auch für nicht Erwerbstätige.
Jetzt Antrag auf Erziehungsgeld stellen!
Erziehungsgeld wird rückwirkend für bis zu 6 Monate vor Antragstellung gewährt (§ 4 Abs. 2 BErzGG)!
Sinngemäß ebenso wie beim Kindergeld sollte beim Erziehungsgeld beantragt werden
"die Entscheidung über meinen Antrag (meinen Widerspruch/meine Klage) zurückzustellen, bis der Gesetzgeber gemäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.07.2004, Az.: 1 BvR 2515/95, eine verfassungsgemäße Rechtslage geschaffen hat.
Bei Ablehnung Rechtsmittel einlegen!
Im Fall der Ablehnung MUSS mit der vorgenannten Begründung fristgerecht Widerspruch eingelegt, im Fall der Ablehnung des Widerspruchs KLAGE beim Sozialgericht eingelegt werden, da sonst die Ansprüche unwiederbringlich verloren gehen!
Infos zum Kinder- und Erziehungsgeld
Die BVerfG-Entscheidungen im Wortlaut sowie ausführliche Infos zum Kinder- und Erziehungsgeld für Ausländer ohne Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung aufgrund internationaler Rechtsvorschriften enthält der aktualisierte Text "Kinder- und Erziehungsgeld für Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis"
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/arbeitshilfen/kindergeld.pdf
(650 KB)
Einen guten Überblick über das Kinder- und Erziehungsgeld nach internationalem Recht enthält der Jahresbericht 2004 des Sächsischen Ausländerbeauftragten (Auszug):
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/arbeitshilfen/AuslBSachsen_KG_ErzG.pdf
(1,3 MB)
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